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   BAG, 09.05.1957 - 2 AZR 67/55   

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BAG, 09.05.1957 - 2 AZR 67/55 (https://dejure.org/1957,790)
BAG, Entscheidung vom 09.05.1957 - 2 AZR 67/55 (https://dejure.org/1957,790)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 1957 - 2 AZR 67/55 (https://dejure.org/1957,790)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Fortsetzung in demselben Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 4, 84
  • NJW 1957, 1127
  • DB 1957, 608
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 27.10.1993 - 4 B 175.93

    Prozessvergleich - Rechtsnatur - Geschäftsgrundlage - Außergerichtlicher

    Anlaß hierzu besteht um so weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Judikatur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 10. März 1955 - II ZR 201/53 - BGHZ 16, 388, vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62 - BGHZ 41, 310, vom 25. Januar 1980 - I ZR 60/78 - NJW 1980, 1753 und Beschluß vom 18. Januar 1984 - IV b ZR 53/83 - NJW 1984, 1465), des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 30. Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAGE 3, 43, vom 9. Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAGE 4, 84 und vom 16. März 1961 - 5 AZR 536/59 - JZ 1961, 452) und des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 26. April 1963 - 2 RU 220/59 - BSGE 19, 112 und vom 17. Mai 1989 - 10 RKg 16/88 - DVBl 1990, 214) befindet.
  • BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59

    Prozeßvergleich - Widerruf - Befristete Möglichkeit - Geschäftsstelle des

    1" Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP Nr" 1 zu § 794 ZPO mit Anrc" r: , von Pohle; vom 30" Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 ß g = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO mit Anm«, von Pohle; vom 9o Hai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 ß & / = AP Kr, 3 zu § 794 ZPO mit Anm" vor/lohle und vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr«, 4 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle- im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den 'wider ruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jeden falls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten" Es ist also das bisherige Verfahren fortzusetzen«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich vom Ge richt für unwirksam gehalten, so hat das Gericht das entweder in einem Zwischenurteil oder - ohne ein Zwischenurteil - in den Entscheidungsgründen oder klarstellend im Tenor des Urteils auszusprechen, in dem über den Sachantrag entschieden wird«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich für gültig gehalten, so ist die Klage abzuweisen (vgl" dazu Stein-Jonas, ZPO, 18. Auf1 o, § 794 Anm. II 3 a zu N 49)= 2- Wie das Bundesarbeitsgericht in den bereits erwähnt a- Entscheidungen vom 30= Kai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 , vom 9= Kai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 3 ß und vorn 26«.

    November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr. 4 zu § 794 ZPO - ebenfalls ausgeführt hat, ist einem Prozeß vergleich eine Doppelnatur wesenseigen; er enthält sowohl, eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Vorschriften des Prozeßrechts (§§ 794 Abs. 1 Ziffer 1, 160 Abs" 2 Ziffer 1, 162 ZPO) richtet, als auch ein Rechtsgeschäft des materiellen Rechts, für das auch die Regeln des materiellen Rechts gelten" Dabei ergibt sich als Grundsatz, daß ein materiel1 unwirksamer oder unwirksam gewordener Vergleich der Prozeßhandlung ebenfalls ihre V/irksamkeit nimmt (BAG 4, 84 / ß ß und Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr" 4 zu § 794 ZPO), aber nicht umgekehrt ein prozessual unwirksamer Vergleich ohne weiteres und ipso iure die materiell-rechtliche Vergleichsabsprache 4.

    zerstört, Die Prozeßhandlung ist nur die Begleitfona für einen materiell-rechtlichen Vergleich; sie verliert ihren Sinn, wenn der materiell-rechtliche Inhalt des Vergleiches von der Rechtsordnung nicht gebilligt oder wenn der Vergleich von den Parteien aufgehoben wird (BAG 4, 84 /ß5/9 urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26, November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr" 4 zu § 794 ZPO), Pur den Pall des prozessual unwirksamen Vergleichs läßt sich das nicht generell sagen, weil ein solcher immer noch gemäß § 779 BGB als materiell-rechtlicher Vergleich eine von der Rechtsordnung anerkannte Punktion erfüllen kann (vgl, dazu ebenfalls Urteil des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 26, November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr. 4 zu § 794 ZPO -)" Der Umstand, daß von Parteien ein Vergleich als "Prozeß"-Vergleich geschlossen wird, kann freilich unter Umständen bedeuten, daß die Parteien damit den materiell-rechtlichen Vergleich mit dem "Prozeß"-Vergleich untrennbar verbinden wollen und einen bloßen materiell rechtlichen Vergleich im Sinne von § 779 BGB ohne Abschluß im Y/ege des Prozeßvergleichs nicht getätigt hätten (§ 139 BGB)', Ein solcher Umstand kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden, daß damit die Parteien eines Prozeßvergleichs eine für die Gültigkeit des Vergleiches konstitutive Form im Sinne des § 154 Abs, 2 BGB vereinbart haben, bei deren Nichteinhaltung der Vergleich ungültig sein soll.

    3" Kir den Pall, daß Parteien einen Prozeßveygleich unter befristetem Widerrufsvorbehalt geschlossen haben, machen sie von einer Möglichkeit Gebrauch, die ihnen der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) auch bei einem Prozeßvergleich einräumt" Genauso wie die Parteien eines Prozeßvergleichs diesen nachträglich durch Parteivereinbarung aufheben können und wie durch die einverständliche Aufhebung des materiell-rechtlichen Vergleichs auch dem Prozeßvergleich seine prozessuale Wirksamkeit genommen wird (BAG 4, 84 /ßij; Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26= November 1959 - 2 AZR 242/57- AP Nr" 4 zu § 794 ZPO -), genauso können die Vergleichs parteien ein befristetes vertragliches Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 346 ff" BGB - den sogenannten "Widerrufs vorbehalt" - vorsehen, dessen Ausübung den materiell rechtlichen Vergleich aufhebt und die in dem Prozeßvergleich liegende Prozeßhandlung unwirksam werden läßt" Darüber wird im Grundsatz in Rechtslehre und Rechtsprechung auch nicht mehr gestritten, und dieses Ergebnis rechtfertig-! sich schon aus der oben dargelegten Übergewichtigkeit des materiell-rechtlichen Teiles eines Prozeßvergleichs, bei dessen - anfänglichen oder nachträglichen - Unwirksamkeit die prozessuale Porm des Prozeßvergleichs ihre Wirksamkeit ebenfalls verliert (vgl" statt aller; Rosenberg, Lehrbuch des DZPR, 8" Aufl", I960, § 128 III 2 i, S" 630 mit Nachweisen) =.

  • LSG Bayern, 18.09.2020 - L 20 KR 637/19

    Sozialgerichtsverfahren: Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs

    Anlaß hierzu besteht um so weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Judikatur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 10. März 1955 - II ZR 201/53 - BGHZ 16, 388, vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62 - BGHZ 41, 310, vom 25. Januar 1980 - I ZR 60/78 - NJW 1980, 1753, und Beschluss vom 18. Januar 1984 - IV b ZR 53/83 - NJW 1984, 1465), des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 30. Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAGE 3, 43, vom 9. Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAGE 4, 84 und vom 16. März 1961 - 5 AZR 536/59 - JZ 1961, 452) und des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 26. April 1963 - 2 RU 228/59 - BSGE 19, 112 und vom 17. Mai 1989 - 10 RKg 16/88 - DVBl 1990, 214) befindet.
  • BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62

    übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 779

    Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215).
  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80

    Tarifl. Bandzulage - Tarifauslegung - Prozeßvergleich-Zinsen

    Wenngleich die Rechtsnatur des Prozeßvergleichs nicht unumstritten ist, besteht doch sowohl in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes auf der einen als auch im zivilprozeßrechtlichen Schrifttum auf der anderen Seite Übereinstimmung dahin, daß er aufgrund seiner rechtlichen Doppelnatur zugleich privatrechtlicher Vertrag und Prozeßvertrag, d.h. Prozeßhandlung beider Parteien ist (vgl. BAG 4, 84, 85 = AP Nr. 3 zu § 794 ZPO ; BAG, Urteil vom 21. Dezember 1972 - 2 AZR 324/72 -, AP Nr. 21 zu § 794 ZPO ; BAG 29, 358, 362 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO sowie das Urteil des Zweiten Senats des BAG vom 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 16, 388, 390; BGHZ 46, 277, 278; Rosenberg/Schwab , Zivilprozeßrecht 11. Aufl., § 132 III 1 c, S. 695; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 19. Aufl., § 794 Anm. II; Thomas/Putzo, ZPO , 11. Aufl., § 794 Anm. 1 a).
  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

    §§ 119, 123 BGB begründen und nach dessen Geltendmachung der Vergleich rückwirkend nichtig wird (§ 142 BGB): Der Prozeßvergleich ist dann auch als Prozeßhandlung unwirksam, seine prozeßbeendende Wirkung ist nie eingetreten, die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden, das bisherige Verfahren ist fortzusetzen und ein Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs in diesem Verfahren auszutragen (vgl. die Urteile BAG 4, 84 = AP Nr. 3 sowie vom 16. März 1961 - 5 AZR 536/59 - AP Nr. 10 zu § 794 ZPO; aus neuester Zeit den Senatsbeschluß vom 25- Juni 1981 - 2 AZR 219/79 - AP Nr. 30 zu § 794 ZPO, zu II 1 a der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; ferner die vorstehend unter II 1 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere die grundlegende Entscheidung BGHZ 28, 171 ; ebenso BSG und BVerwG, jeweils aaO).
  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Angesichts der eingangs hervorgehobenen, moderner Prozeßauffassung entsprechenden allgemeinen Gesichtspunkte kann die Rechtsprechung des Reichsgerichts somit nicht als ein Hindernis angesehen werden, die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs auch dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen, wenn seine Nichtigkeit - sei es auf Grund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (vgl. auch BAG NJW 1957, 1127 Nr. 31; BAG JZ 1956, 660.
  • BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57

    Prozeßvergleich - Vergleich - Beurkundende Protokoll - Genehmigung - Prozessuale

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen ürteilen vom 24» Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP H r » 1 zu § 794 ZPO mit Anm» von Pohle; vom' 30o Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG- 3p 43 AP Ir, 2 zu § 794 ZPO mit Anm» von Pohle; vom 9» Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 /8j>J = AP Hr» 3 zu § 794 ZPO mit Anmo von Pohle im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den Widerruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jedenfalls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen» An dieser Rechtsprechung ist insbesondere für einen Pall wie den vorliegenden festzuhalten; es ist das bisherige Verfahren fortzusetzen» Während die bisher vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle solche Prozeßver gleiche betrafen, bei denen der Prozeßvergleich selbst form- 6 rerecht beurkundet worden war und sich deshalb die Frao ge ergeben konnte, ob trotzdem noch für einen aus materiell-rechtlichen Gründen sich ergebenden Streit über die Gültigkeit des Prozeßvergleichs im Wege der Verfahrens fortsetzung Raum, sei, steht im vorliegenden Fall gemäß §§ 561 Abs. 1, 314 Satz 2 ZPO auch für das Revisionsgericht fest, daß eine gültige Prozeßbeendigung des seinerzeit beim Arbeitsgericht Würzburg anhängig gemachten Verfahrens durch den Vergleich vom 15- Juli 1948 nicht erfolgt ist.

    als Prozeßvergleich für sich genommen unberührt läßt, ob die Parteien sich am 15« Juli 1948 materiell-rechtlich gemäß § 779 BGB über eine Aufhebung des bis dahin bestehen den Arbeitsverhältnisses der Parteien und eine Ruhegehaltszahlung nach näherer Maßgabe des Vergleichs vom 15o Juli 1948 geeinigt haben» Wie der Senat in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 50» Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 Z44.7 - und vom 9° Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 /857 - ausgeführt hat, ist einem Prozeßvergleich eine Doppelnatur wesenseigen; er enthält so wohl eine Prozeßhandlung, deren ?/irksamkeit sich nach den - hier nicht erfüllten - Vorschriften des Prozeßrechts richtet, als auch ein Rechtsgeschäft des materiellen Rechts für das auch die Regeln des materiellen Rechts gelten» Da bei ergibt sich, daß ein materiell unwirksamer oder unwirksam gewordener Vergleich der Prozeßhandlung ebenfalls ihre Wirksamkeit nimmt (BAG 4, 84 /8J5/J, aber nicht umgekehrt ein prozessual unwirksamer Vergleich, wie er hier vorliegt, ohne weiteres und ipso iure die materiell-rechtliche Vergleichsabsprache zerstört» Die Prozeßhandlung ist nur die Begleitform für einen materiell-rechtlichen Vergleich; sie verliert ihren Sinn, wenn der materiell-rechtliche Inhalt des Vergleiches von der Rechtsordnung nicht gebilligt oder wenn der Vergleich von den rarteäen auf gehoben wird (BAG 4, 84 /ß5/) » Pür den umgekehrten Pall läßt sich das nicht sagen, weil auch ein prozessual unwirksamer Vergleich immer noch gemäß § 779 BGB als materiell-rechtlicher Vergleich eine von der Rechtsordnung anerkannte Punktion erfüllt» Der Dmstand, daß von Parteien ein Vergleich als"Prozeß11-Vergleich geschlossen wird, kann freilich unter Umständen bedeuten, daß die Parteien damit den materiell-rechtlichen Vergleich mit dem "Prozeß"-Vergleich untrennbar verbinden wollen und einen bloßen materiell-rechtlichen Vergleich im Sinne von § 779 BGB ohne Abschluß im 'Wege des Prozeßvergleichs nicht getätigt hätten (§ 139 BGB)» Ein solcher Umstand kann insbesondere 12.

  • BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85

    Streitigkeit über eine in einem Vergleich aufgenommene Abfindungszahlung brutto =

    In der Rechtsprechung und im zivilprozeßrechtlichen Schrifttum ist anerkannt, daß der Prozeßvergleich aufgrund seiner rechtlichen Doppelnatur zugleich privatrechtlicher Vertrag und Prozeßvertrag, d. h. Prozeßhandlung beider Parteien ist (BAG 4, 84, 85 = AP Nr. 3 zu § 794 ZPO; BAG Urteil vom 21. Dezember 1972 - 5 AZR 324/72 - AP Nr. 21 zu § 794 ZPO; BAG 29, 358, 362 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO; BAG 40, 17 = AP Nr. 31 zu § 794 ZPO; BAG 42, 244; BGHZ 16, 388, 390; 46, 277, 278; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 132 III 1 c; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 794 Anm. II; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 794 Anm. II 1 a; Zöller, ZPO, 14. Aufl., § 794 Rz 3).
  • BAG, 25.06.1981 - 2 AZR 219/79

    Prozeßvergleich

    Grundsätzlich ist das Verfahren, in dem der Prozeßvergleich geschlossen wird, auch dann fortzusetzen, wenn geltend gemacht wird, daß er aus materiellrechtlichen Gründen von Anfang an nichtig gewesen (u.a. auch wegen Sittenwidrigkeit nach § 1 3 8 BGB) oder durch Anfechtung rückwirkend vernichtet worden sei (vgl. hierzu BAG vom 9.51957 - 2 AZR 67/55 - und 14.7.1960 - 2 AZR 152/60 BAG 4, 84 = AP Kr. 3 und 8 zu § 794 ZPO; BGH LM Er. 22/23 zu § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 19» Aufl., § 794 Anm. II 7 b m.w.K. in Fußn. 127/128).
  • BGH, 03.11.1971 - VIII ZR 52/70

    Rechtsbeständigkeit eines gerichtlichen Vergleiches - Sinn und Zweck eines

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12

    Pflicht eines Richters zur Zurückhaltung und Mäßigung hinsichtlich Feststellung

  • BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 152/60

    Dissense - Irrtum - Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Wirklicher Sachverhalt -

  • BAG, 07.09.1967 - 5 AZR 198/67

    Materiellrechtlicher Anspruch - Vollstreckungstitel - Verdoppelung des Anspruchs

  • BAG, 08.05.1974 - 5 AZR 359/73
  • BAG, 05.08.1969 - 1 AZR 441/68

    Gerichtlicher Vergleich - Verstoß gegen Treu und Glauben - Lossagen vom Vergleich

  • BAG, 16.03.1961 - 5 AZR 536/59

    Gültigkeit eines Prozeßvergleiches - Fortsetzung des Verfahrens - Unzulässigkeit

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